T.C.
TÜRKISCH-DEUTSCHE UNİVERSITÄT
INSTITUT FÜR SOZIALWISSENSCHAFT
MASTERSTUDIENGANG PRIVATRECHT
DIE ANALYSE DES LÜTH-URTEİL DES BVERFG
(BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 1958
– 1 BvR 400/51)
ABSCHLUSSARBEIT
Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen
DOZENT: DR. KAREN KLEIN
Efecan DEMİRCİ
(198103006)
ISTANBUL, Dezember 2019
INHALTVERZEICHNIS
- EINLEITUNG
- ZUSAMMENFASSUNG DES SACHVERHALTS
- DARSTELLUNG VON RECHTSFRAGE UND LÖSUNG
- MEINUNGSFREIHEIT, ART.5 ABS.1 UND ABS.2 GG
- EINGRIFF
- VERFASSUNGSRECHTLICHE RECHTFERTIGUNG
- Schrankenregelung des Art.5 Abs.2 S.1 GG
- Ist Boykotaufruf sittenwidrig ?
- DRITTWIRKUNG
- Unmittelbare Drittwirkung
- Mittelbare Drittwirkung
- RHETORISCHE ANALYSE DES URTEILS
- BEGRÜNDUNG VON AUFBAU UND INHALTLICHER GESTALTUNG DES PRÄSENTATİON
- FAZIT
- LITERATURVERZEICHNIS
- EINLEITUNG
Den Richtern wurden gesetzlich Befugnisse und Pflichten zur Lösung privatrechtlicher Probleme übertragen. Die Artikel, die in diesen Gesetzen festgelegt sind, sollen sicherstellen, dass der Streit in Übereinstimmung mit dem Ermessen der Richter beigelegt wird. Bei der Erreichung dieser Lösungen sollte der Konflikt zwischen den Regeln des Privatrechts und den Grundrechten verhindert werden. Das Gleichgewicht zwischen den beiden Bereichen sollte berücksichtigt werden, um diesen Konflikt zu verhindern. Lüth-Urteil, das der Gegenstand dieses Schrifts ist, ist eine sehr berümhte Entscheidung von Bundesverfassungsgericht. Diese Entscheidung ist von 15 Januar 1958. Mit diese ganz alte Entscheidung von BVerG versteht man, die Grundrechten von Verfassung sind mit privatrechtliche Regeln verbunden. Diese Beziehung sog. Drittwirkung, wird in diesem Schrift eine wichtige Rolle spielen. Was unter der Drittwirkung zu verstehen ist, wird im Rahmen dieses Schrifts untersucht. Es ist auch umstritten, ob die Drittwirkung mittelbar oder unmittelbar sein sollten.
Nach Prüfung des Begriffs der Drittwirkung werden in diesen Schrift auch Informationen über den Inhalt der Präsentation und die rhetorische Analyse der Entscheidung aufgenommen. In der Analyse der Entscheidung werden die Rhetorische Mitteln benutzt.
- ZUSAMMENFASSUNG DES SACHVERHALTS
Erich Lüth – damals Senatsdirektor und Leiter der Staatlichen Pressestelle der Freien und Hansestadt Hamburg – äußerte am 20. September 1950 anlässlich der Eröffnung der „Woche des deutschen Films“ als Vorsitzender des Hamburger Presseklubs in einer Ansprache vor Filmverleihern und Filmproduzenten, dass Veit Harlan, der zur Zeit der NS-Herrschaft insbesondere als Drehbuchverfasser und Regisseur des Films „Jud Süß“ in Erscheinung getreten war, am allerwenigsten geeignet sei, den im Dritten Reich verwirkten moralischen Ruf des deutschen Films wiederherzustellen. Die Domnick-Film-Produktion GmbH (D-GmbH) stellte zu dieser Zeit den Film „Unsterbliche Geliebte“ nach dem Drehbuch und unter der Regie von Veit Harlan her. Sie forderte Erich Lüth zu einer öffentlichen Stellungnahme darüber auf, mit welcher Berechtigung er derart kritische Aussagen über Harlan mache. Daraufhin gab Lüth folgende Erklärung ab: „Das Schwurgericht hat ebensowenig widerlegt, daß Veit Harlan für einen großen Zeitabschnitt des Hitler- Reiches der ‚Nazifilm Regisseur Nr. 1‘ und durch seinen ‚Jud Süß‘-Film einer der wichtigsten Exponenten der mörderischen Judenhetze der Nazis war . . . Es mag im In- und Ausland Geschäftsleute geben, die sich an einer Wiederkehr Harlans nicht stoßen. Das moralische Ansehen Deutschlands in der Welt darf aber nicht von robusten Geldverdienern erneut ruiniert werden. Denn Harlans Wiederauftreten muß kaum vernarbte Wunden wieder aufreißen und abklingendes Mißtrauen zum Schaden des deutschen Wiederaufbaus furchtbar erneuern. Es ist aus allen diesen Gründen nicht nur das Recht anständiger Deutscher, sondern sogar ihre Pflicht, sich im Kampf gegen diesen unwürdigen Repräsentanten des deutschen Films über den Protest hinaus auch zum Boykott bereitzuhalten.“ Im Anschluss verbot das LG Hamburg es Lüth, die deutschen Kinobesitzer und Filmverleiher aufzufordern, den Film „Unsterbliche Geliebte“ nicht in ihr Programm aufzunehmen, und das deutsche Publikum aufzufordern, diesen Film nicht zu besuchen. LG Hamburg entscheidet , dass es eine “sittenwidrige” Verhalten von Lüth gab. Lüth sieht durch diese Entscheidung sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt. Deswegen hat Lüth eine individuelle Verfassungsbeschwerde gemacht.
- DARSTELLUNG VON RECHTSFRAGE UNG LÖSUNG
Lüth-Urteil ise ein sehr berühmtes Entscheidung für deutsche Rechtssystem. Diese Lüth-Fall ist sowie eine “Leading-Case” für Richtern und Juristen. Die Rechstfrage ist nicht die wichtigste Punkt für dieses Urteil. Die Lösung von dem Verfassungsgericht macht dieses Fall ein Meilenstein für deutsche Rechtssystem. Die Rechtsfrage für den Lüth-Fall war; ist in privater Rechtsprobleme die Wirkung von Grundrechten möglich ? Ist der Boykotaufruf eine sittenwidrige Verhalten oder unter den Schutz von Meinungsfreiheit ? ( Art.5 GG ) Um diese Fragen zu antworten, muss man erstmal die relevant Grundrecht bestimmen und prüfen.
- Meinungsfreiheit, Art.5 1 und Abs.2
Die Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht, die im Grundgesetz geregelt ist. Artikel 5 GG sagt ; “(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.”
In persönlicher Hinsicht ist die Meinungsfreiheit ein sog. Jedermann-Grundrecht, auf welches sich wegen Art. 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen des Privatrechts berufen können. Als natürliche Person ist Erich Lüth Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG. Sachlich Meinunungen sind ; sämtliche Äußerungen, welche durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, der Beurteilung geprägt sind. Schutzgrund und zugleich Schutzgegenstand der Meinungsfreiheit ist gerade die persönliche Auffassung des Erklärenden, der damit Wirkung auf seine Umwelt erzielen will.
Es ist unerheblich, ob die Äußerung nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, harmlos oder gefährlich, emotional oder rational begründet ist. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsäußerung und -verbreitung in einem umfassenden Sinne der Informationsweitergabe. Geschützt ist die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsäußerung und -verbreitung in einem umfassenden Sinne der Informationsweitergabe. Geschützt ist die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde darf diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht.
In dem konkreten Fall fordert Erich Lüth von den Leuten den Film von Veit Harlan zu protestieren. Danach macht er ein Boykot-aufruf. Unabhängig von den Gründen des Aufrufs ist diese Wörtern von Lüth eine Meinungsäußerung. Deswegen fällt der Boykotaufruf in den Schutzbereich von Meinungsfreiheit.
- EINGRIFF
Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, die die Ausübung der Meinungsfreiheit erschwert oder unmöglich macht. Es muss eine Verletzung gegen die Grundreche geben, um über ein Eingriff zu sprechen. Diese Eingriff soll in Schutzbereich des Grundrechts sein. Diese Eingriffe muss von öffentlicher Akt kommen, um über eine verfassungrechtliche Fall zu sprechen. Jede Beeinträchtigung des Schutzbereiches eines Grundrechtes durch die öffentliche Gewalt stellt einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff dar.
In unserem Fall ist die Meinungsfreiheit von Erich Lüth wegen die Entscheidung von LG Hamburg verletzt. Diese Eingriff muss rechtfertigt sein. Ein Eingriff liegt hier vor, da durch das Urteil mit dem Lüth untersagt wird seine Meinung frei zu äußern. Das Urteil ist eine Maßnahme der Judikative und damit auch eine staatliche Maßnahme.
- VERFASSUNGSRECHTLICHE RECHTFERTIGUNG
Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ist jedoch nur dann verletzt, wenn dieser Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn entweder die §§ 826, 1004 BGB als Gesetz auf die das Gericht sein Urteil stützt, der Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 S. 1 GG widersprechen würde oder aber wenn das Gericht bei der Anwendung der §§ 826, 1004 BGB die Reichweite des Grundrechts verkannt hätte.
- Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GG.
Nach Art. 5 II, 1. Alt. GG ist die Meinungsfreiheit durch die allgemeinen Gesetze beschränkt. Dieser Vorbehalt des Art. 5 Abs.2 1. Alt. GG soll klarstellen, dass die Meinungsfreiheit nicht beliebigen Zwecken, wie etwa Beleidigungen oder Verabredungen von Straftaten, dienen soll. Es gibt Rechtsgüter, die auch die Meinungsfreiheit zu begrenzen geeignet sind. Unter allgemeinen Gesetzen sind daher solche Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern die ein ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützendes Rechtsgut sichern, das gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang hat. §§ 1004, 826 BGB richten sich nicht gegen die Meinungsäußerung an sich oder gegen bestimmte Meinungen, sondern dienen dem Schutz des Privaten vor sittenwidrigen Handlungen. Ob das, durch die §§ 1004,826 BGB geschützte Rechtsgut, der Meinungsfreiheit vorgeht, ist im konkreten Fall anhand der Schwere der Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit und dem Gewicht der Belange des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts zu bestimmen. Auch im übrigen bestehen keine Zweifel an der formellen oder materiellen Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften. §§ 1004, 826 BGB sind daher verfassungsgemäß und schränken als allgemeine Gesetze i. S. v. Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GG die Meinungsfreiheit ein.
- Boykottaufruf = Sittenwidrig ?
Fraglich ist allerdings, ob das Landgericht die Bedeutung und Reichweite des Art. 5 Abs. 1 GG bei der Anwendung von §§ 826, 1004 BGB erkannt hat. Nach der Wechselwirkungslehre, müssen die allgemeinen Gesetze in ihrer das jeweilige Grundrecht beschränkenden Wirkung im Sinne der Bedeutung der Meinungsfreiheit gesehen und entsprechend dem besonderen Wertgehalt dieses Rechts interpretiert werden. Demnach müsste das Landgericht die Wechselwirkung der Meinungsfreiheit auf die allgemeinen Gesetze zutreffend gesehen und gegen die Interessen Harlans und der Filmgesellschaften richtig abgewogen haben. Der Boykottaufruf des Herrn Lüth ist aber nicht notwendigerweise auch sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit hängt von den Motiven, Zielen und Zweck der Äußerungen ab, aber auch von deren Notwendigkeit und Angemessenheit zur Verfolgung dieser Ziele. Im vorliegenden Fall wollte Lüth verhindern, dass Harlan auch weiterhin als Repräsentant des deutschen Films gelten soll. Dieses Ziel ist angesichts der Vergangenheit Harlans nicht sittenwidrig.
Der Beschwerdeführer stellte zur Verfolgung dieses Zieles auf die Wirksamkeit seiner Äußerung ab und setzte keine weiteren Druckmittel, wie z.B. Drohungen o.ä., ein. Das ist im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Äußerungen zum Erreichen seines Ziels legitim. Jedoch könnten auch Grundrechte des Harlan bei der Bewertung der Äußerungen des Beschwerdeführers als sittenwidrig zu berücksichtigen sein. Eine Verletzung aus Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar, denn das würde bedeuten, jede kritische Meinungsäußerung zu Gunsten der Persönlichkeit eines anderen zu unterbinden. Damit würde die Meinungsfreiheit leerlaufen. Auch eine Verletzung der Menschenwürde oder anderer Grundrechte des Harlan sind nicht erkennbar. Damit hat das Landgericht bei der Auslegung des Begriffs der Sittenwidrigkeit aus § 826 BGB die Wechselwirkung auf §§ 826, 1004 BGB und die Meinungsfreiheit verkannt. Durch das Urteil wird der Beschwerdeführer in seiner Meinungsfreiheit unzulässig eingeschränkt und damit in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt.
- DRITTWIRKUNG
Unter Drittwirkung der Grundrechte versteht man die Frage, ob die Grundrechte nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat gelten oder auch die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern beeinflussen. Die bürgerlichen Freiheitsrechte haben sich historisch aus dem Verhältnis des einzelnen Bürgers zum Staat entwickelt. Seine Übermacht verlangte nach zentralen unverrückbaren Rechtspositionen des Bürgers. Die klassischen Freiheitsrechte, wie sie im Grundrechtekatalog des Grundgesetzes enthalten sind, richteten sich gegen den Staat und seine Organe. In diesem Teil dieses Schrifts sind die Arten von Drittwirkung und die Definitionen erklärt. Danach mit dieser Erklärungen wird die konkrete Fall diskituert.
- Unmittelbare Drittwirkung
Es ist im deutschen Recht nicht möglich, die Grundrechte unmittelbar auf die privatrechtlichen Beziehungen anzuwenden, wie es Artikel 1 der Bundesverfassung vorsieht. Gemäß Art.1 Abs.3 GG gelten die Grundrechte direkt nur für die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Individuum. Weder das ” gesetzliches Verbot “in Paragraph 134 BGB noch das” Schutzrecht “in Paragraph 823 Absatz 2 noch die” sonstigen Rechte ” in Paragraph 823 Absatz 1 werden unmittelbar auf die privatrechtlichen Beziehungen angewandt. Sofern in der Verfassung nicht angegeben ist, dass das betreffende Grundrecht unmittelbar auf die Beziehungen des Privatrechts angewandt wird, kann es nicht unmittelbar auf die Beziehungen des Privatrechts angewendet werden.[1] In einigen Artikeln der Bundesverfassung (Z. B. Artikel 9 Absatz 3) heißt es, dass Sie unmittelbar auf private Rechtsbeziehungen Anwendung finden wird, was im Allgemeinen die Ausnahme ist. Diese Ausnahmen zeigen auch deutlich, dass Grundrechte nicht immer direkt auf privatrechtliche Beziehungen Anwendung finden.
- Mittelbare Dritwirkung
Die Grundrechte umfassen Direktive und Motivation für Gesetzgeber, Justiz und Verwaltung. Zur Anwendung der Grundrechte auf die Beziehungen des Privatrechts hat der Gesetzgeber allgemeine Klauseln wie den “Treu und Glauben” und “sittenwidrigkeit” im Privatrecht festgelegt. Die Existenz dieser Allgemeinen Klauseln ist für den Gesetzgeber von grundlegender Bedeutung dass Sie die direkte Anwendung von rechten auf private Rechtsbeziehungen ablehnt; und Sie zeigt, dass durch diese Klauseln Grundrechte auf privatrechtliche Beziehungen angewendet werden sollen. Obwohl die Bundesverfassung etwa 50 Jahre nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft getreten ist, die Bedürfnis für solche allgemeine Klauseln sind nicht verschwunden. Als ein Konsequenz ist es akzeptiert, die Drittwirkung mittelbar anwendbar sein soll.
In dem Konkreten Fall, zwichen Lüth und Harlan, gibt es natürlich eine privatrechtliche Beziehung. Über diese rechtliche Streitigkeit entscheidet LG Hamburg ; die Aussagen von Herr Lüth waren sittenwidrig deswegen gegen die Klauseln von BGB. ( § 826 BGB ) Aber danach unter Prüfung von BVerfG ist es bestimmt, die Aussagen von Lüth sind nicht sittenwidrig sondern unter den Schutz von Meinungsfreiheit GG. Mit diese Entscheidung von BVerfG gab es eine Intervention von öffentliche Akt zu einer privatrechtliche Streitigkeit. Drittwirkung in dieser Fall ist einfach zu bemerken. Es ist auch einfach zu sehen, der Art von Drittwirkung ist mittelbar. Als es ist ober erklärt, die Intervention von BVerfG ist durch general Klauseln (sittenwidrigkeit § 826 BGB ) gemacht.
- RHETORISCHE ANALYSE DES URTEILS
Unter rhetorische Analyse eines Texts ist es nicht sehr klar bestimmt, was man verstehen soll. Diese Analyse kann auf viele Arten durchgeführt werden. In meiner Schrift werde ich die Analyse durch rhetorische Mitteln verwirklichen. Ein rhetorisches (Stil-)Mittel (auch: eine rhetorische Figur) erzielt durch eine bestimmte sprachliche Form einen bestimmten Effekt beim Zuhörer bzw. Leser. Es gibt zahlreiche mit festen Begriffen bezeichnete rhetorische Mittel, die sich untereinander nach verschiedenen Kriterien vergleichen und unterscheiden lassen. Die rhetorische Mitteln, die im Sog. Lüth-Urteil steht, sind im folgenden Teil. Die ausgewählte Mitteln sind nicht alle Mitteln in dem Entscheidung benutzt. Diese sind nur einige davon anderen Mitteln. Die Definitionen und Bespielen ( von dem Urteil) für die Mitteln stehen im folgenden Teil.
- RHETORISCHE (STIL)MITTELN
– Ein Vergleich verknüpft zwei Sachverhalte durch das vergleichenden “wie”.
“Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung ist dabei der Inhalt des landgerichtlichen Urteils, wie er sich aus Tenor und Entscheidungsgründen ergibt.”
“Der Rechtsprechung bieten sich zur Realisierung dieses Einflusses vor allem die “Generalklauseln”, die, wie § 826 BGB, zur Beurteilung menschlichen Verhaltens auf außer-zivilrechtliche, ja zunächst überhaupt außerrechtliche Maßstäbe, wie die “guten Sitten“, verweisen.”
-Eine Parenthese ist ein kurzer Einschub oder Kommentar vom Sprecher. Das können einzelne Wörter sein, ein Satzteil oder sogar ein ganzer Satz. Einschübe sind in der Regel durch Gedankenstriche gekennzeichnet.
“Der Beschwerdeführer – damals Senatsdirektor und Leiter der Staatlichen Pressestelle der Freien und Hansestadt Hamburg – hat am 20. September 1950 …”
-Eine Litotes meint die Hervorhebung eines Begriffs durch Untertreibung, Abschwächung, Zurückhaltung oder doppelte Verneinung.
“Hier fordern wir von den Verleihern und Theaterbesitzern eine Haltung, die nicht ganz billig ist.”
-Ein Zitat ist eine wörtlich übernommene Stelle aus einem Text oder ein Hinweis auf eine bestimmte Textstelle. Ein Zitat ist ein expliziter Hinweis auf einen anderen Autor.
“meinungsbildend und überzeugend auf die Gesamtheit zu wirken” (Häntzschel, HdbDStR II, S. 655)”
– Die Antithese ist ein Stilmittel der Rhetorik und lässt sich in Texten aller Art ausmachen. Eine These ist eine Behauptung, wobei sich Anti mit „gegen“ übersetzen lässt. Die Antithese ist demnach eine Gegenbehauptung oder eine Zusammenstellung entgegengesetzter Begriffe.
„Das Auto, das hier parkte, war orange.“ — These
„Das Auto war nicht orange. Das Auto war blau.“ — Antithese
„Ich bin mir sicher, dass das Oxymoron eine Stubenfliege ist.“– These
„Nein. Das Oxymoron ist eine rhetorische Stilfigur.“—Antithese
“ Dem Beschwerdeführer werde nicht zum Vorwurf gemacht, daß er über das Wiederauftreten Harlans eine ablehnende Meinung geäußert habe, sondern daß er die Öffentlichkeit aufgefordert habe, durch ein bestimmtes Verhalten die Aufführung von Harlan-Filmen und damit das Wiederauftreten Harlans als Filmregisseur unmöglich zu machen.”
- BEGRÜNDUNG VON AUFBAU UND INHALTLICHER GESTALTUNG DES PRÄSENTATİON
Klassisches Tätigkeitsfeld der Grundrechte ist, das Recht des Bürgers, sich gegen den Träger öffentlicher Macht zu schützen. Es ist möglich, über die mittelbare oder unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte auf dritte Privatpersonen sowie über die direkten Auswirkungen dieses Staates auf die Bürger zu sprechen. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, inwieweit Grundrechte im Rahmen der Bürger-Bürger-Beziehung geltend gemacht werden können. Um diese Fragen zu antworten, ist diese Lüth-Urteil (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51) eine historische und erleuchtenden Mittel. Ich habe diese Entscheidung für mein Abschlussarbeit und Präsentation daher ausgewählt.
Neben seiner historischer Bedeutung für deutsche Rechtssystem dieser Entscheidung ist die rhetorische Analyse auch wichtig für meine Präsentation. Die Präsentation wird auf zwei grundlegende Punkte begründet. Diese Punkte sind inhaltlicher Information über den Fall und rhetorische Mitteln, die im Text der Entscheidung benutzt sind. Die Information über den Fall besteht aus : eine kurze Zusammenfassung für Entscheidungen von Landgericht und BVerfG, Bedeutung der Meinungsfreiheit, Drittwirkung durch Sittenwidrigkeit Prüfung. Nach diesem Teil, mit Handouts, werde ich versuchen die rhetorische Mitteln zu erklären. Mein Powerpoint wird meistens Bildern und Stichpunkte enthalten um eine anschauchliche Präsentation zu schaffen.
Letztlich hoffe ich dass, ich , was ich geplannt für Präsentation habe, ausführen kann und eine sehenswert Präsentation machen kann.
- FAZIT
Obwohl die Grundrechte der Verfassung, zielt der Einzelne auf den Staat Grundrechte sind Verfassungsartikel, die in allen Bereichen des Rechts einschließlich der objektiven Werte wirksam sind. Normen in der Verfassung; Es bindet Gesetzgebung, Exekutive und Justiz direkt, aber dies bedeutet nicht, dass Grundrechte im Privatrecht keine Anwendung finden können. Da Grundrechte von Privatpersonen verletzt werden können, reicht es für den Staat nicht aus, Grundrechte gegen die eigenen Organe zu schützen. Der Staat sollte sich nicht mit der freien Ausübung der von den sozialen Kräften garantierten Grundrechte zufrieden geben. Werden die garantierten Grundrechte von Dritten angegriffen, so ist der Staat verpflichtet, die Grundrechte gegen privatrechtliche Personen zu schützen.
Die obige stehenden Informationen haben eine starke Verbindung mit Lüth Urteil(BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51). Mit dieser Entscheidung haben jedermann der Begriff Drittwirkung gesehen. Unter Drittwirkung versteht man mit dieser Entscheidung ; die Intervention des Staates für Grundrechten zu privatrechtlichen Streitigkeiten. Zur Anwendung der Grundrechte auf die Beziehungen des Privatrechts hat der Gesetzgeber allgemeine Klauseln wie den “Treu und Glauben” und “sittenwidrigkeit” im Privatrecht festgelegt. Mit dieser general Klauseln , sagt Lüth-Urteil, ist es möglich mittelbare die Grundrechten zur privatrecht anzuwenden.
Allerdings mit rhetorische Analyse des Texts von Lüth-Urteil ist es bestimmt, dass Rhetorik nicht nur für Rede ist. Es ist auch sehr wichtig für juristische Texte und juristische Denken. Die rhetorische Stilmitteln sind für Entscheidungen und auch für juristische Petitionen anwendbar.
RECHTSANWALT
EFECAN DEMİRCİ
- LITERATURVERZEICHNIS
MENZEL Jörg, TERPITZ-MÜLLER Ralf, Verfassungsrechtsprechung, 2017, 3. Auflage, Mohr Siebeck
- Belling/Herold/Kneis, Die Wirkung der Grundrechte zwischen Privaten, Acta Universitatis Szegediensis, Forvm, Acta Juridica et Politica, erreicht durch Internet 02.12.2019
- -Prof. Dr. Christian Gomille , erreicht durch Internet 26.11.2019 https://www.wiwi.unisiegen.de/rechtswissenschaften/klass/arbeitsmaterialien/sommersemester_2018/kolloquium_medienverfassungsrecht/fall_2_-_lueth_-_loesung.pdf
- BVerfG-Lüth Entscheidung, erreicht durch Internet 25.11.2019 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1958/01/rs19580115_1bvr040051.html
- Erreicht durch Internet 29.11.2019 https://www.iurastudent.de/leadingcase/l-th-urteil-bverfge-7-198-ff
- Rhetorische Mitteln, erreicht durch Internet 2.12.2019 https://www.bachelorprint.at/rhetorische-mittel/
- Weitere Rhetorische Mitteln, erreicht durch Internet, 01.12.2019, https://abi.unicum.de/abitur/abitur-lernen/rhetorische-mittel-erkennen-und-interpretieren
- KILIÇARSLAN-İSFEN Sibel, Alman Hukuku Işığında, Fikir Beyan Etme ve Yayma Temel Hakkının Kişilik Haklarına Saldırıdan Dolayı Açılan Hukuk Davalarında Gözetilmesi , S.D.Ü. Hukuk Fakültesi Dergisi C.I, S.1, Yıl 2011
- -Prof. Dr. iur. Dr. h. c. (SZTE) Detlev W. BELLING- Nurten İNCE LL.M, Türk-Alman Hukukunda Temel Hakların Özel Hukuk İlişkilerine Etkisi, LHD – Volume: 12 / No: 137 / Jahr: 2014
[1] Belling/Herold/Kneis, Die Wirkung der Grundrechte zwischen Privaten, Acta Universitatis Szegediensis, Forvm, Acta Juridica et Politica

